AGB - Krombach Optik Wetzlar - Planoptik

Goethestraße 1A, 35584 Wetzlar
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Krombach Optik Wetzlar GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge sind und auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen Geltung entfalten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Geltung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.
1.2 Anderslautende Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Sie bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit immer unserer ausdrücklichen Anerkennung in gesetzlicher Schriftform.
1.3 Alle Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit immer unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
1.4 Bei Widersprüchen verschiedener Vertragsdokumente haben Auftrags- oder Vertragsdokumenten sowie deren Anlagen Vorrang gegenüber den Bestimmungen dieser AGB.

2. Angebot und Vertragsschluß
2.1 Die Angebote der Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2.2 Bezeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
2.3 Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3. Preise
3.1 Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltene Preise 30 Tage ab deren Datum. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, frei ab Lager zuzüglich normaler Verpackung.
3.3 Die Versand- und Verpackungsarten werden nach dem Ermessen des Verkäufers bestimmt, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen und von dem Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Das Verpackungsmaterial wird nicht zurück genommen, ausgenommen Kisten, die nicht als normale Verpackung gewertet werden. Diese werden bei frachtfreier Rücksendung zu 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben.

4. Lieferung und Lieferfristen
4.1 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Auftraggebers.
4.2 Die in den Auftragsbetätigungen angegebenen Lieferzeiten sind unverbindliche Angaben. Sie sind nur dann bindend, wenn sie von uns spätestens bei Vertragsschluss schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbzw. Abholungsbereitschaft mitgeteilt ist.
4.4 Wir sind in berechtigten Sonderfällen, insbesondere aus betriebsbedingten Gründen befugt, Teillieferungen und Teilleistungen nach vorheriger Ankündigung auszuführen und gesondert zu berechnen, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Auftraggebern zumutbar ist.
4.5 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht beeinflussbarer Umstände wozu insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Materialausfall, Nichtverfügbarkeit oder Nichtlieferbarkeit von Waren etc. gehören, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen und Terminen und auch innerhalb eines Verzuges nicht zu vertreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Auftraggeber unverzüglich mit. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Auftraggeber kann nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Bereits erfolgte Teillieferungensind vom Rücktritt ausgeschlossen, es sei denn diese sind für den Auftraggeber unverwendbar. Bei Unmöglichkeit haben wir das Recht, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann eine Erklärung verlangen, ob und inwieweit ein Rücktritt erfolgt oder innerhalb einer angemessenen Frist Lieferung erfolgt.
4.6 Maßgeblich für die Lieferfristen aller Bestellungen sind Kalenderwochen. Diese sind auch ausschlaggebend für die Lieferung. Eine innerhalb der bezeichneten oder bestimmbaren Kalenderwoche versendete Ware gilt als rechtzeitig zugegangen.

5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die, den Transport ausführende Person, übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

6. Gewährleistung
6.1 Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängel sind. Die Gewährleistung beträgt 6 Monate.
6.2 Die Gewährleistung beginnt mit dem Lieferdatum. Wer Betriebs-oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vornimmt, Teile auswechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung , dass einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
6.3 Der Käufer muss der Kundendienstleistung des Verkäufers Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
6.4 Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl, dass
a) das schadhafte Teil vor Instandsetzung und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird,
b) der Käufer das schadhafte Teil bereit hält oder ein Servicetechniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um Reparaturen vorzunehmen.
Falls der Verkäufer verlangt, das Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten dort vorgenommen werden, kann der Verkäufer dieses Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standartsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.
6.5 Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6.6 Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
6.7 Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. 6.8 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließende Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Die gilt nur für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern soll.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren so lange vor, bis der Kunde alle bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf alle künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später geschlossenen Verträgen und aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo.
7.2 Eine Be- oder Weiterverarbeitung unseres Vorbehaltseigentums durch den Kunden erfolgt in unserem Auftrag. Wir erwerben unentgeltlich Eigentum an der neuen Sache. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verarbeitet oder verbunden, tritt der Kunde im Verhältnis zum Fakturenwert unserer Rechnungen schon jetzt ein Eigentums- oder Miteigentumsanteil an dem vermischten oder neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
7.3 Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen seinen Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüchen einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns übergehen, insbesondere kein Abtretungsverbot im Verhältnis des Käufers zu seinem Abnehmer besteht.
7.4 Der Kunde hat uns auf unser Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf oder der sonstigen Verwendung entstandenen Forderungen zu erteilen.
7.5 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
7.6 Soweit wir Ware des Käufers verarbeiten oder bearbeiten, erlangen wir an dem verarbeiteten Gegenstand Miteigentum im Verhältnis des Fakturenwertes unserer Rechnung zu Wert des neuen Erzeugnisses. Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet. Von einer Pfändung oder einem sonstigen Zugriff Dritter auch auf abgetretene Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentumsrecht dem Dritten darzulegen. Die Kosten etwaiger Interventionen trägt der Kunde.
7.7 Zur Sicherung unserer sämtlichen auch künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung und sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware aus welchem Rechtsgrund auch immer entstehen. Dies gilt auch für Ansprüche des Käufers gegen Versicherer oder Schädiger bei Beschädigung, Verlust oder Untergang des Vorbehaltseigentums. Steht die Vorbehaltsware neben anderen Rechtsinhabern in unserem Miteigentum, so beschränkt sich diese Vorausabtretung auf den Rechnungswert unserer Vorbehaltsware.
7.8 Falls der Kunde in Lieferverzug kommt oder unser Vorbehaltseigentum oder unsere Forderung gefährdet erscheint, können wir die Herausgabe der Vorbehaltsware vom Kunde verlangen und dieser ist zu Herausgabe verpflichtet. Wir sind befugt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz gilt – kein Rücktritt vom Vertrag. Zur Geltendmachung der Vorausabtretung ist der Kunde auf Verlangen verpflichtet, die Schuldner der abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und uns die notwendigen Unterlagen zugänglich zu machen. Übersteigt der Wert der vorstehenden Sicherungen den Fakturenwert unserer Rechnungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherungen verpflichtet.

8. Zahlung
8.1 Soweit nicht anders vereinbart (z.B. Barzahlung) sind Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung in EURO ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto nach Rück- bzw. Absprache. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird dem Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf Hauptleistung anzurechnen.
8.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks oder Wechsel gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst werden; die Annahme erfolgt unter Vorbehalt.
8.3 Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine niedrigere Belastung nachweist.
8.4 Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, er insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks oder andere Wertpapiere angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
8.5 Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückhaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

9.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

10. Schutzrechte
Der Verkäufer wird dem Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichnungen, Patente freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzungen für die Freistellung ist, daß dem Verkäufer die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und daß die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist. Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in Absatz 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, daß er entweder
a) Die erforderlichen Linzenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft

oder

b) dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzten Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen. Werden Gegenstände nach besonderen Angaben des Käufers angefertigt, übernimmt dieser die Gewähr, das Schutzrechte Dritter unangetastet bleiben. Sämtliche Schäden, die aus der Geltendmachung gewerblicher Rechte entstehen, sind insoweit von dem Käufer in voller Höhe zu ersetzen.

11. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen als nicht vertraulich.

12. Haftungsbeschränkung
Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs-bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Diese gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung. Allerdings auch nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mängelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf eine Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.

13. Schlussbestimmungen
13.1 Es gilt das Bürgerliche Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat. Der Auftraggeber kann seine Rechte ausschließlich in Deutschland wahrnehmen. Sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.2 Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO, so ist für die Bestimmung des Gerichtsstands unser Firmensitz maßgeblich. Dies gilt insbesondere für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Lieferungen, Zahlungen sowie sämtliche Ansprüche der Parteien sich ergebender Streitigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit bzw. es besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand.
13.3 Der Auftraggeber kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte übertragen. Dieser Zustimmung bedarf es jedoch nicht, wenn die Abtretung im Rahmen eines wirksamen verlängerten Eigentumsvorbehaltes erfolgt, den der Auftraggeber mit einem Dritten im Rahmen der Regelungen der vorstehenden Bedingungen vereinbart hat.
13.4 Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen oder Teile von diesen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

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